Rechtsprechung
   BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1952
BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91 (https://dejure.org/1992,1952)
BSG, Entscheidung vom 31.03.1992 - 4 RA 23/91 (https://dejure.org/1992,1952)
BSG, Entscheidung vom 31. März 1992 - 4 RA 23/91 (https://dejure.org/1992,1952)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1952) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsakt - Anfechtungsklage - Feststellungsklage - Statthaftigkeit - Weihnachtsgeld - Nachversicherungsbeitrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Feststellungsklage bei Abweisung der Anfechtungsklage, Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 11.12.1987 - 12 RK 22/86

    Sozialversicherungspflicht einmal gezahlten Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91
    Keiner Darlegung bedarf, daß - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - das Nachversicherungsverhältnis der Beigeladenen zur Beklagten mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtendienst (am 30. September 1988) entstanden ist (§ 9 Abs. 1 AVG; zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew mwN), daß in demselben Zeitpunkt für das klagende Land die Pflicht entstand, Nachversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe an die Beklagte zu entrichten, daß die der Beigeladenen im Dezember 1983 gezahlte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" iS von § 14 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) und von § 385 Abs. 1a RVO (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Art. 1 Nr. 9a, Art. 39 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532) und eine "einmalige Einnahme" iS von § 4 ArEV in der bis zum 31. Dezember 1983 gültigen Fassung ist (zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts stellvertretend: BSGE 66, 34 = SozR 2200 § 385 Nr. 22; BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr. 18; Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 135/90) und daß die BBG in der Angestelltenversicherung (§ 112 Abs. 2 AVG) im Jahre 1983 jährlich 60.000,-- DM und monatlich 5.000,-- DM betrug (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1982, BAnz Nr. 239).

    Daß gegen die in § 385 Abs. 1a RVO getroffene Regelung, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bis zur anteiligen BBG zu berücksichtigen, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der 12. Senat des BSG (BSGE 62, 281, 291 ff = SozR 2200 § 385 Nr. 18) überzeugend dargelegt.

  • BSG, 01.09.1988 - 4 RA 18/88

    Wahlrecht - Nachversicherter - Versicherungseinrichtung - Errichtung - Zeitliche

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91
    Der erkennende Senat hat aber bereits klargestellt, daß der Rentenversicherungsträger zuständig und befugt ist, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, dh die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6 S 18).

    Keiner Darlegung bedarf, daß - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - das Nachversicherungsverhältnis der Beigeladenen zur Beklagten mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtendienst (am 30. September 1988) entstanden ist (§ 9 Abs. 1 AVG; zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew mwN), daß in demselben Zeitpunkt für das klagende Land die Pflicht entstand, Nachversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe an die Beklagte zu entrichten, daß die der Beigeladenen im Dezember 1983 gezahlte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" iS von § 14 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) und von § 385 Abs. 1a RVO (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Art. 1 Nr. 9a, Art. 39 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532) und eine "einmalige Einnahme" iS von § 4 ArEV in der bis zum 31. Dezember 1983 gültigen Fassung ist (zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts stellvertretend: BSGE 66, 34 = SozR 2200 § 385 Nr. 22; BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr. 18; Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 135/90) und daß die BBG in der Angestelltenversicherung (§ 112 Abs. 2 AVG) im Jahre 1983 jährlich 60.000,-- DM und monatlich 5.000,-- DM betrug (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1982, BAnz Nr. 239).

  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91
    Keiner Darlegung bedarf, daß - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - das Nachversicherungsverhältnis der Beigeladenen zur Beklagten mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtendienst (am 30. September 1988) entstanden ist (§ 9 Abs. 1 AVG; zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew mwN), daß in demselben Zeitpunkt für das klagende Land die Pflicht entstand, Nachversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe an die Beklagte zu entrichten, daß die der Beigeladenen im Dezember 1983 gezahlte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" iS von § 14 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) und von § 385 Abs. 1a RVO (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Art. 1 Nr. 9a, Art. 39 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532) und eine "einmalige Einnahme" iS von § 4 ArEV in der bis zum 31. Dezember 1983 gültigen Fassung ist (zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts stellvertretend: BSGE 66, 34 = SozR 2200 § 385 Nr. 22; BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr. 18; Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 135/90) und daß die BBG in der Angestelltenversicherung (§ 112 Abs. 2 AVG) im Jahre 1983 jährlich 60.000,-- DM und monatlich 5.000,-- DM betrug (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1982, BAnz Nr. 239).
  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 25/91

    Prüfung des Nachversicherungsverhältnisses

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91
    Keiner Darlegung bedarf, daß - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - das Nachversicherungsverhältnis der Beigeladenen zur Beklagten mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtendienst (am 30. September 1988) entstanden ist (§ 9 Abs. 1 AVG; zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew mwN), daß in demselben Zeitpunkt für das klagende Land die Pflicht entstand, Nachversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe an die Beklagte zu entrichten, daß die der Beigeladenen im Dezember 1983 gezahlte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" iS von § 14 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) und von § 385 Abs. 1a RVO (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Art. 1 Nr. 9a, Art. 39 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532) und eine "einmalige Einnahme" iS von § 4 ArEV in der bis zum 31. Dezember 1983 gültigen Fassung ist (zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts stellvertretend: BSGE 66, 34 = SozR 2200 § 385 Nr. 22; BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr. 18; Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 135/90) und daß die BBG in der Angestelltenversicherung (§ 112 Abs. 2 AVG) im Jahre 1983 jährlich 60.000,-- DM und monatlich 5.000,-- DM betrug (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1982, BAnz Nr. 239).
  • BSG, 02.08.1989 - 1 RA 43/88

    Berechnung der Beiträge für die Nachversicherung eines früheren Beamtenanwärters

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91
    Durch Nachversicherung soll nicht etwa rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne die "Versicherungsfreiheit" bestanden hätte; deswegen sind als Nachversicherungsbeiträge nicht etwa die Beträge zu entrichten, die nach dem jeweils während der "versicherungsfreien" Zeiten gültigen Recht hätten abgeführt werden müssen (ständige Rechtsprechung seit BSGE 1, 219, 222; zuletzt BSG SozR 2200 § 1402 Nr. 9; BSGE 65, 230 = SozR 2200 § 1402 Nr. 10; BSGE 60, 65 = SozR 2200 § 1232 Nr. 20; SozR 2200 § 1232 Nr. 14).
  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90

    Einmalige Leistungen iS § 144 SGG , selbständige Anfechtungs- und

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91
    Hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen der Beitragspflicht oder - wie im vorliegenden Fall - über die Höhe des zu entrichtenden Nachversicherungsbeitrags vorliegen (zur Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Nachversicherten: BSG SozR 3 - 2200 § 1232 Nr. 2 S 5).
  • BSG, 17.10.1991 - 11 RAr 135/90

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von Arbeitslosengeld und

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91
    Keiner Darlegung bedarf, daß - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - das Nachversicherungsverhältnis der Beigeladenen zur Beklagten mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtendienst (am 30. September 1988) entstanden ist (§ 9 Abs. 1 AVG; zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew mwN), daß in demselben Zeitpunkt für das klagende Land die Pflicht entstand, Nachversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe an die Beklagte zu entrichten, daß die der Beigeladenen im Dezember 1983 gezahlte Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" iS von § 14 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) und von § 385 Abs. 1a RVO (eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch Art. 1 Nr. 9a, Art. 39 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I S 1532) und eine "einmalige Einnahme" iS von § 4 ArEV in der bis zum 31. Dezember 1983 gültigen Fassung ist (zum Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts stellvertretend: BSGE 66, 34 = SozR 2200 § 385 Nr. 22; BSGE 62, 281 = SozR 2200 § 385 Nr. 18; Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. Oktober 1991 - 11 RAr 135/90) und daß die BBG in der Angestelltenversicherung (§ 112 Abs. 2 AVG) im Jahre 1983 jährlich 60.000,-- DM und monatlich 5.000,-- DM betrug (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1982, BAnz Nr. 239).
  • BSG, 21.06.1989 - 1 RA 75/87

    Aufschub der Nachversicherung

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91
    Durch Nachversicherung soll nicht etwa rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne die "Versicherungsfreiheit" bestanden hätte; deswegen sind als Nachversicherungsbeiträge nicht etwa die Beträge zu entrichten, die nach dem jeweils während der "versicherungsfreien" Zeiten gültigen Recht hätten abgeführt werden müssen (ständige Rechtsprechung seit BSGE 1, 219, 222; zuletzt BSG SozR 2200 § 1402 Nr. 9; BSGE 65, 230 = SozR 2200 § 1402 Nr. 10; BSGE 60, 65 = SozR 2200 § 1232 Nr. 20; SozR 2200 § 1232 Nr. 14).
  • BSG, 20.03.1986 - 11a RA 9/85

    Gewährung einer Abfindung - Beamtenverhältnis - Berufung - Nachversicherung eines

    Auszug aus BSG, 31.03.1992 - 4 RA 23/91
    Durch Nachversicherung soll nicht etwa rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne die "Versicherungsfreiheit" bestanden hätte; deswegen sind als Nachversicherungsbeiträge nicht etwa die Beträge zu entrichten, die nach dem jeweils während der "versicherungsfreien" Zeiten gültigen Recht hätten abgeführt werden müssen (ständige Rechtsprechung seit BSGE 1, 219, 222; zuletzt BSG SozR 2200 § 1402 Nr. 9; BSGE 65, 230 = SozR 2200 § 1402 Nr. 10; BSGE 60, 65 = SozR 2200 § 1232 Nr. 20; SozR 2200 § 1232 Nr. 14).
  • BSG, 17.05.2001 - B 12 KR 32/00 R

    Einzugsstelle - Feststellung der Konkursforderung durch Verwaltungsakt -

    Die Fallgestaltung ist insoweit derjenigen vergleichbar, in der das Rechtsschutzinteresse bejaht worden ist, weil die Anfechtungsklage durch Prozeßurteil rechtskräftig abgewiesen wurde (BSG SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1).
  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95

    Unvermeidliche Zwischenzeit zwischen Beendigung einer Schulausbildung und dem

    Durch die Nachversicherung wird also nicht nachträglich rückwirkend Versicherungspflicht für die vor dem Nachversicherungsfall ausgeübte Beschäftigung begründet; es werden also nicht etwa die zunächst "versicherungsfreien" Beschäftigungszeiten nachträglich in versicherungspflichtige umgewandelt (BSG SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1 S 5).

    Gegen eine - im übrigen nur rechtliche - Rückumwertung spricht auch, daß bei der Nachversicherung das Pflichtversicherungsverhältnis erst in dem Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens des Nachversicherten entsteht und die Beitragspflicht erstmals dadurch begründet wird (vgl BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 3 S 17 f und Nr. 5 S 23 und BSG SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1 S 5 f; SozR 2400 § 124 Nr. 6; SozR 2200 § 1418 Nr. 2).

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 107/95

    Aufschub einer Nachversicherung

    Der Senat hält hierzu an seiner ständigen Rechtsprechung zum Nachversicherungsfall, zur Rechtsnatur des Nachversicherungsverhältnisses und zu den in diesen zusammengefaßten Rechtsbeziehungen fest (stellvertretend BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1; SozR 3-2200 § 1232 Nr. 3; Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 16/91; Urteil vom 30. September 1993 - 4 RA 41/92; Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 66/93; BSGE 76, 267 = SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11; Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 110/95; jeweils mwN; s auch Urteil des 5. Senats vom 18. September 1996 - 5/4 RA 77/94; SozR 3-2200 § 1232 Nr. 6; ferner Urteil des 13. Senats vom 16. Dezember 1993 - 13/5 RJ 7/90).
  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 27/07 R

    Unversorgtes Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis - Feststellung

    Darüber hinaus halte der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung zum Nachversicherungsfall, zur Rechtsnatur des Nachversicherungsverhältnisses und zu den in dieser zusammengefassten - dreiseitigen - Rechtsbeziehungen fest (Hinweis auf BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1; SozR 3-2200 § 1232 Nr. 3; BSGE 76, 267 = SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11; Urteile vom 21.7.1992 - 4 RA 16/91 -, vom 30.9.1993 - 4 RA 41/92 -, vom 15.12.1994 - 4 RA 66/93 - und vom 30.1.1997 - 4 RA 110/95 - jeweils mwN; Urteil des 5. Senats vom 18.9.1996 - 5/4 RA 77/94 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 6; ferner Urteil des 13. Senats vom 16.12.1993 - 13/5 RJ 7/90 -).
  • BSG, 21.07.1992 - 4 RA 16/91

    Berechnung eines Nachversicherungsbeitrags - Entrichtung von

    Keiner Darlegung bedarf, daß - worüber die Beteiligten auch nicht streiten -das Nachversicherungsverhältnis des Beigeladenen zur Beklagten mit dem unversorgten Ausscheiden aus dem Beamtendienst am 14. Dezember 1986 entstanden ist (§ 9 Abs. 1 AVG; zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 - 4 RA 25/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jew mwN; gleichfalls Senatsurteil vom 31. März 1992 - 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der erkennende Senat hat bereits klargestellt, daß der Rentenversicherungsträger zuständig und befugt ist, auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (Dienstherrn) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt einzufordern, dh die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6 S 18; Urteil vom 31. März 1992 - 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der erkennende Senat hat bereits entschieden und hält nach erneuter Prüfung daran fest, daß einmal gezahltes Arbeitsentgelt bis zur anteiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrags auch dann zu berücksichtigen ist, wenn es einem nach dem 1. Januar 1984 Nachversicherten vor diesem Zeitpunkt gezahlt worden ist (Urteil vom 31. März 1992 - 4 RA 23/91, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 09.12.1997 - 10 RAr 3/97

    Umlage für die Produktive Winterbauförderung, Auslegung der Tatbestände des § 1

    Gegenüber einer solchen Gestaltungsklage ist daher die Feststellungsklage subsidiär (s zB BSG vom 31. März 1992 SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1 S 2 f).
  • LSG Berlin, 06.02.1997 - L 8 An 223/95
    Hierfür bestehe regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen der Beitragspflicht oder über die Höhe des zu entrichtenden Nachversicherungsbeitrags vorlägen (BSG SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1 und 4 RA 16/91 vom 21. Juli 1992, Die Beiträge 1993 S. 355 - 362).

    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 31. März 1992 (SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1) und vom 21. Juli 1992 (4 RA 16/91) lediglich festgestellt, was ohnehin rechtens war, nämlich daß von Anfang an die Beiträge unter Hinzurechnung der Weihnachtsgeldbeträge bis zur jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nachzuentrichten waren.

  • BSG, 14.09.1995 - 4 RA 118/94

    Nachversicherung der Absolventen der einstufigen Juristenausbildung

    Die Nachversicherung soll Personen, die im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung versicherungsfrei waren, als Ersatz für die weggefallene Aussicht auf diese Versorgung Sicherung durch die gesetzliche RV verschaffen; sie sollen im wesentlichen so gestellt werden, als seien sie rentenversicherungspflichtig gewesen (zur Rechtsnatur und zum Entstehen des Nachversicherungsverhältnisses stellvertretend: BSG SozR 2400 § 124 Nr. 6; Urteil des Senats vom 31. März 1992 - SozR 3-2200 § 1232 Nr. 3 jeweils mwN; gleichfalls Senatsurteil vom 31. März 1992 - SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1 sowie unveröffentlichte Entscheidung vom 30. September 1993 - 4 RA 41/92).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 3 R 106/09

    Rentenversicherung

    Die Beklagte war zwar als zuständiger Rentenversicherungsträger befugt, gegenüber der Klägerin als öffentlich-rechtlichem Arbeitgeber (Dienstherr) die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge zugunsten des Beigeladenen durch Verwaltungsakt einzufordern, d.h. die Beitragspflicht und Beitragshöhe verbindlich festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.1992, 4 RA 16/91; ferner Urteil vom 01.09.1988, 4 RA 18/88, vom 11.06.1986, 1 RA 51/84, und vom 31.03.1992, 4 RA 23/91); hierfür besteht regelmäßig dann ein Bedürfnis, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen oder die Höhe der Beitragspflicht vorliegen (vgl. BSG, Urteil 21.07.1992, 4 RA 16/91).
  • BSG, 23.03.2000 - B 13 RJ 51/98 R

    Zugangsfaktor 1,0 auch bei Regelaltersrente nach durchgeführter Nachversicherung

    Zweck der Nachversicherung ist es, Personen, die im Hinblick auf eine anderweitige Versorgung in ihrer Beschäftigung vormals versicherungsfrei waren, eine soziale Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung in der Weise zu verschaffen, daß sie für die Zukunft so gestellt werden, als wären sie versicherungspflichtig beschäftigt gewesen (BSG SozR 3-2200 § 1402 Nr. 1; BSGE 76, 267, 272 = SozR 3-2200 § 1232 Nr. 5; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 R 3/05

    Rentenversicherung

  • LSG Bayern, 31.01.2002 - L 4 KR 90/00

    Berechnung des Risiko-Strukturausgleichs für das Jahr 1994; Ermittlung der

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 66/93
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2006 - L 3 KR 3/05
  • SG Düsseldorf, 26.07.2010 - S 52 R 127/09

    Anspruch auf Nachversicherung für ehemalige Lehramtsreferendarin

  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 41/92

    Vormerkung einer Pflichtversicherungszeit aus Nachversicherung - Voraussetzungen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht